Öfter als man denkt, geraten Verbraucher in die gefürchtete Schuldenfalle. Wer in eine finanzielle Schieflage geraten ist und sich selber nicht von den Schulden befreien kann hat die Möglichkeit, die private Insolvenz zu beantragen. Hier eine Übersicht über den Ablauf der Privatinsolvenz.
Hohe Verschuldung – Schuldenbereinigungsplan verschafft Klarheit
Der Ablauf der Privatinsolvenz basiert für Privatpersonen in erster Linie auf einer außergerichtlichen Einigung, bei der ein Schuldner dieses Verfahren entweder bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Fachanwalt beantragt. Mit Hilfe eines Schuldenbereinigungsplans wird versucht, sich mit den Gläubigern über eine Tilgung der ausstehenden Schulden zu einigen. Sollte der Antragsteller nicht die Kosten für eine anwaltliche Beratung aufbringen können, wird geprüft, ob ein Anspruch auf eine kostenfreie Beratungshilfe vorliegt. Der Schuldenbereinigungsplan, der als erster Schritt in einem Insolvenzverfahren gilt, gibt Aufschluss über die aktuelle finanzielle Situation des Schuldners. Einnahme und Ausgaben werden gegenüber gestellt, um zu ermitteln ob und in welcher Höhe Schulden abgebaut werden können. Lehnt mindestens einer der Gläubiger den Plan ab, muss der Fachanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle, dieses Scheitern schriftlich bestätigen, damit das Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht beantragt und eröffnet werden kann und der Ablauf der Privatinsolvenz wird vor dem Richtertisch entschieden.
Gerichtliches Verfahren – Treuhänder entscheidet über den Verlauf der Restschuldbefreiung
Der Ablauf der Privatinsolvenz basiert somit auf dem Wohlwollen der Gläubiger. Kommt es zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, wird zunächst die Aussicht auf Erfolg geprüft. Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan von wenigstens der Hälfte aller Gläubiger abgelehnt, übernimmt ein Treuhänder die Verwertung des verpfändbaren Vermögens. Verbunden damit ist eine Restschuldbefreiung, die auf einer sechs Jahre währenden Wohlverhaltensphase basiert. Während dieser Zeitspanne muss der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen an die Gläubiger nachkommen und auch die Hälfte von Erbteilen abtreten. Der Treuhänder übernimmt das Aufteilen der Schulden an die Gläubiger. Ist die Wohlverhaltensphase erfolgreich beendet, können die Gläubiger laut der Insolvenzverordnung eine Restschuldbefreiung des Schuldners mittels eines Antrags ablehnen. Dies ist dann der Fall, wenn unter anderem eine Insolvenzstraftat vorliegt, Geld nachweislich verschwendet wurde, oder die Mitwirkungspflicht des Schuldners verletzt wurde. Der Ablauf der Privatinsolvenz basiert somit auf der erfolgreichen Mitwirkung des Schuldners.