Es gibt kaum eine Zeit im Jahr auf die man sich noch mehr freut. Wenn erst einmal das Reiseziel feststeht und gebucht ist, kann es eigentlich kaum einer abwarten endlich in den Urlaub zu starten und zu entspannen. Wie wichtig für uns der jährliche Urlaub ist, sieht man allein daran, dass wir für die Reisen unter anderem am meisten Geld ausgeben. Umso ärgerlicher ist es, wenn am Urlaubsort statt Erholung Kakerlaken, eine Baustelle auf der Hotelanlage oder dreckige Zimmer warten. In den Katalogen wird häufig mit Worten so an der Beschreibung herummanipuliert, dass man erst mit etwas Erfahrung herauslesen kann, was wirklich gemeint ist. Und manchmal handelt es sich allerdings schlicht und einfach um dreiste Lügen.
Wann kann man von Reisemängel sprechen?
Wenn Sie unzufrieden mit ihrer Reise oder dem Hotel sind, können Sie dies gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen und eine Entschädigung oder Kostenrückerstattung verlangen. Hierfür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, da das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine rechtliche Definition gibt, wann man von einem einklagbaren Mangel sprechen kann und wann es lediglich „Unannehmlichkeiten“ sind. Ein Reisemangel liegt laut Definition vor, wenn die Reise die vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist oder die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt werden. Da reicht es schon, wenn aus dem „Leistungsbündel“ des Reiseveranstalters nur eine Leistung nicht erbracht wird oder nicht auf die zugesicherte Art und Weise. Es muss allerdings noch nachgeprüft werden ob solch eine Störung die gesamte Reise beeinträchtigt oder nur eine einzelne Unannehmlichkeit darstellt. Diese müsste man hinnehmen.
„Unannehmlichkeiten“ bedeuten keine Ansprüche
Eine Reihe kleinerer Reisemängel gelten rechtlich nicht als Mangel sondern lediglich als Unannehmlichkeit, was bedeutet der Reisende muss sie einfach hinnehmen. Dazu zählen Flugverspätungen von bis zu vier Stunden, eine fehlende Reiseleitung am Flughafen, Ameisen oder Spinnweben im Zimmer, zwei Stunden Wartezeit auf die Koffer oder die „übliche“ Verschmutzung am Strand durch andere Touristen. Auch Gefahren, die unter allgemeines Lebensrisiko gezählt werden, gehören dazu. Dazu gehört beispielsweise eine hohe Kriminalität am Urlaubsort, Unfallgefahren durch Wasserglätte am Pool oder einzelne terroristische Anschläge. Diese liegen nämlich nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters.
Bei Auftreten eines Reisemangels: Preisminderung
Wenn am Urlaubsort tatsächlich ein rechtlich definierter Reisemangel vorliegt, hat der Reisende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Die Höhe der Minderung erfolgt nach der Schwere des Mangels und wird prozentual vom Gesamtpreis abgezogen und gegebenenfalls an den Reisenden zurückgezahlt. Die Schwierigkeit hierbei besteht wiederum darin, zu ermitteln, wie „schwer“ der Reisemangel tatsächlich ist. Als Orientierungshilfe gibt es dazu die sogenannten „Frankfurter Tabelle“, die eine ausführliche Übersicht der üblichen Mängel darstellt und die übliche prozentuale Minderung des Reisepreises dazu aufführt. Zudem sollte man vor Ort die Mängel ausführlich auf Fotos oder Videoaufnahmen dokumentieren, um einen klaren Beweis zu haben und gegebenenfalls die Schwere des Mangels nachweisen zu können.