Auch Aufklärungspflicht. Rechtlich und auch ethisch haben Ärzte die Pflicht vor Anfang einer Behandlung den Patienten über evtl Nebenwirkungen oder Risiken zu informieren:
- Selbstbestimmungsaufklärung - Eingriffsaufklärung: Vor- und Nachteilen bzw. Alternativen werden deutlich gemacht, so dass der Patient entscheiden kann, ob er diesen Eingriff wirklich möchte.
- Diagnoseaufklärung: Auch für normale Menschen verständliche Aufklärung über die Diagnose, samt Konsequenzen.
- Verlaufsaufklärung: Art, Umfang und Durchführung des evtl. anstehenden Eingriffs werden erklärt.
- Wirtschaftliche Aufklärung: Kosten und evtl billigere Alternativen werden aufgeklärt
- Sicherungsaufklärung - therapeutische Aufklärung: Hinweise, was man tun muß, um den Heilungsprozess zu unterstützen und über Folgen, falls vom Eingriff abgesehen wird
Aufklärung ist die Grundlage für rechtsverbindliche Behandlungsverträge, erfolgt diese nicht, sehen Juristen den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt; wobei Notfälle ausgenommen sind. In jedem Fall sind auch Kinder und Jugendliche in groben Zügen über den vorgesehen Eingriff und dessen Verlauf zu informieren. Das OLG Köln (5 U 144/04) stellt fest:
"Die Pflicht zu wirtschaftlicher Aufklärung umfasst nicht die Aufgabe, anstelle des Patienten zu klären, ob und in welchem Umfang der Versicherer eintritt und demnach Kosten beim Patienten verbleiben. Der Arzt bzw. Zahnarzt ist nicht verpflichtet, von sich aus Details des Versicherungsschutzes eines Patienten zu erfragen. Es ist auch nicht grundsätzlich Pflicht des Arztes abzuwarten, bis die Frage der Kosten zwischen Patient und Versicherer geklärt ist. Aufklären muss der Arzt bzw. Zahnarzt nur über die anfallenden Kosten, hier durch Erstellen eines Heil- und Kostenplanes... .
Wenn zu befürchten ist, dass der Patient selbst Kosten zu tragen hat (was bei Implantatbehandlung regelmäßig der Fall sein dürfte), besteht ferner eine entsprechende Hinweispflicht des Arztes jedenfalls dann, wenn Fehlvorstellungen des Patienten erkennbar sind. Insgesamt beurteilt sich die Pflicht zu wirtschaftlicher Aufklärung nach den Einzelfallumständen (so zuletzt Senat im Urteil vom 17.11.2004 - 5 U 44/04). Allerdings verhält sich ein Arzt/Zahnarzt fehlerhaft, wenn er quasi "ins Blaue hinein" Auskünfte zur Frage der Erstattungsfähigkeit von bestimmten Kosten abgibt, ohne dass dies auf einer sorgfältigen Abklärung der individuellen Situation des Patienten beruht. Der Arzt/Zahnarzt ist aus Sicht des Patienten auch in versicherungstechnischen Dingen (in Grenzen) Fachmann. Er wird häufig recht gut einschätzen können, ob bestimmte Kosten von einer privaten Versicherung getragen werden oder nicht, und zwar möglicherweise besser als der Patient selbst, der bestimmte kostenträchtige Behandlungen nur einmal im Leben vornehmen wird. Gibt ein Arzt/Zahnarzt eine persönliche Einschätzung zur Kostenerstattung ab, stellt er sie gar als gesicherte Erfahrung oder Erkenntnis hin, muss er damit rechnen, dass der Patient sich auf ihn verlässt. Eine Auskunft muss daher entweder richtig sein oder unterbleiben..."
Leitliniencharakter hat ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH), welches feststellt, das eine "Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führt" (Az.: VI ZR 328/03, Urteil vom 16.11.2004).