Um aus der Kirche austreten zu wollen- dazu genügt in Deutschland und Österreich eine formlose Erklärung. Die wird in Deutschland gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt abgegeben, in Österreich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft – Kreisverwaltung. Die Erklärung, aus der Kirche austreten zu wollen, kann gegenüber dem Standesamt auch zur Niederschrift erklärt werden. Der Austrittswillige muss sich durch seinen Personalausweis legitimieren, in Österreich überdies mit dem Meldeschein und dem Taufschein. Der Austritt wirkt gegenüber der jeweiligen Evangelischen Landeskirche oder der Katholischen Kirche – in Österreich gegenüber der Katholischen Kirche oder der hier die ganze Republik umfassenden Evangelischen Kirche A.B. Wer aus einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft austreten will, muss diese genau bezeichnen. Kirchensteuer – in Österreich Kirchenbeitrag – ist noch bis zum folgenden Monatsende zu bezahlen.
Aus der Kirche austreten ab 14. Lebensjahr möglich
Um aus der Kirche austreten zu können, muss der Bürger im Normalfall persönlich beim Standesamt oder der Bezirkshauptmannschaft erscheinen. Zweckmäßigerweise sollte dies nach vorheriger Terminvereinbarung geschehen. Bei einigen Verwaltungen ist es auch möglich, die Erklärung, aus der Kirche austreten zu wollen, schriftlich abzugeben. Ob dies vor Ort möglich ist, muss telefonisch oder durch Rücksprache geklärt werden Aus der Kirche austreten kann, wer religionsmündig ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Einige Behörden akzeptieren auch solche Erklärungen per Fax. Soweit bereits E-Governance eingeführt ist, kann die Erklärung, aus der Kirche austreten zu wollen, auch elektronisch erfolgen. Das gilt besonders dann, wenn der Austrittswillige über den neuen für den elektronischen Verkehr geeigneten Personalausweis verfügt. Dann ist die Identifizierung des Austrittswilligens kein Problem, ebenso nicht die elektronisch zu übermittelnde Unterschrift unter die Austrittserklärung. Für die meisten Bürger ist dies wohl Zukunftsmusik.
Auf Änderung bei der Lohnsteuer achten
Für die Austrittserklärung werden keine Gebühren erhoben. Nur die Erteilung eine Bestätigung ist entsprechend der örtlichen Gebührensatzung mit bis zu 15 Euro gebührenpflichtig. Standesamt oder Bezirkshauptmannschaft leiten die Austrittserklärung der örtlichen Kirchengemeinde zu, die dann alles Weitere veranlasst. Der Austrittswillige muss selbst regeln, dass die örtliche Steuerbehörde ihm eine Bescheinigung über die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber erteilt. Nur so vermeidet er, dass ihm weiterhin nicht nur die Lohn-, sondern auch die Kirchensteuer abgezogen wird.