Berufsausbildungsbeihilfe - Förderung vom Staat

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) besteht für berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen von Kindern, deren Unterbringung bedingt durch den Ausbildungsort nicht mehr im Elternhaus möglich ist


Der Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) besteht für berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Diese Förderung erhält man nur, wenn die Ausbildungsstätte vom Elternhaus zu weit entfernt ist, um im dortigen Haushalt weiterhin wohnen zu bleiben. Auch Personen, die sich bereits in einer Ehe oder Elternschaft befinden, haben Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe.

Voraussetzung
Um den Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe geltend zu machen, muss es sich um eine anerkannte Berufsausbildung handeln. Vorzuweisen sind auch der Ausbildungsvertrag und Eintragung dessen in das Ausbildungsverzeichnis. Bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme darf diese nicht dem Schulgesetz unterliegen und im Auftrag der Agentur für Arbeit angeboten werden. Seit 2004 besteht der Anspruch auf BAB auch, wenn die vorbereitende Bildungsmaßnahme auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses hinarbeitet.

Antrag
Der Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der Agentur für Arbeit einzureichen und sollte vor dem Beginn der Berufsausbildung beantragt werden. Andernfalls wird die BAB nur vom Anfang des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Es handelt sich hierbei um Bewilligungszeiträume und muss gegebenenfalls in der Ausbildung selbst noch einmal wiederholt werden.

Berufsausbildung im Ausland
Handelt es sich um eine Förderung durch BAB bei einer Ausbildung, die teilweise oder ganz im Ausland durchgeführt wird, besteht auch hier ein Anspruch. Dieser wird aber vom Berufsberater genaustens untersucht, da es dazu keinen allgemeinen Bedarf gibt.

Gesamtbedarf
Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe wird nach dem Gesamtbedarf während des Ausbildungszeitraums berechnet. Dieser Bedarf errechnet sich durch Lebensunterhalt, Fahrkosten und sonstigen Aufwendungen sowie mit der Anrechnung des eigenen Einkommens, das der Eltern oder Ehepartner, wenn es die festgelegten Freibeträge überschreitet. Die Anrechnung stützt sich auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und lautet wie folgt:

Freibeträge pro Monat

  • Auszubildender 52 Euro
  • Eltern (verheiratet und zusammenlebend) 1440 Euro
  • Elternteil (alleinstehend) 960 Euro
  • Stiefelternteil 480 Euro
  • Ehegatten 960 Euro
  • Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte 435 Euro

Zusätzlich besteht ein Freibetrag von 510 Euro, der der Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern dient.