Einen Bewirtungsvertrag gibt es vorwiegend in Hotels, Pensionen und Gaststätten, der Vertrag kommt dabei zwischen dem Gast und dem Gastwirt zustande, wenn der Gast die von ihm gewünschten Speisen oder Getränke bestellt und der Wirt oder das Personal die Bestellung des Gastes entgegennimmt. Bei Reservierungen kommt es allerdings darauf an, ob in der Absprache mit dem Gastwirt eine Vorbestellung vom Essen enthalten ist. Allerdings ist der Bewirtungsvertrag wie ein Vertrag zum Kauf zu handhaben.
Inhalt des Vertrages
Der Vertrag beginnt mit der Bestellung des Gastes, nach welchem der Gastwirt die gewünschte Mahlzeit für den Gast zubereitet. Da die Bestellung einer Mahlzeit oder eines Getränkes eigentlich als Werksvertrag anzusehen ist, ist der Bewirtungsvertrag trotzdem wie ein Vertrag zum Kaufen zu behandeln. Denn ein Gast erklärt mit seiner Bestellung, dass er grundsätzlich zur Zahlung für die Waren bereit ist. Der Gast gibt also durch die eigene Bestellung ein Angebot ab, welches der Wirt annehmen kann, er muss es allerdings auch nicht. Lehnt nämlich der Wirt die Annahme der Bestellung aus irgendwelchen Gründen ab, hat der Gast keinerlei Anspruch auf die bestellten Waren.
Funktionsweise des Bewirtungsvertrags
Bei Tischreservierungen ist eine Tischreservierung als ein Vorvertrag zum Abschluss eines Bewirtungsvertrages anzusehen. Der Wirt kann dem Gast bei Nichterscheinen einen Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in Rechnung stellen. Der Wirt verfügt in seinem Restaurant über das Hausrecht, somit kann er bestimmen, wer das Restaurant betritt und kann zudem auch ein Lokalverbot aussprechen. Den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken muss der Wirt nicht dulden, er kann diese Personen aus dem Lokal verweisen. Ein Wirt darf an stark alkoholisierte Gäste keinen Alkohol mehr ausschenken, ist er in Kenntnis davon, dass der betrunkene Gast Kraftfahrer ist und in das Fahrzeug einsteigen lässt, macht sich der Wirt mit schuldig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Im Bewirtungsvertrag werden Mängel an Speisen ebenfalls nach dem Recht des Kaufes behandelt. Ist ein Ersatz oder eine Nachbesserung der Speise nicht erfolgt, kann die Speise an den Wirt zurückgegeben werden ohne dass Kosten für den Gast anfallen. Hat der Gast allerdings die Speise verzehrt und beschwert sich erst dann, kann der Wirt den Einkaufspreis der Speisen verlangen.