Bei größeren Unternehmen per Bundesdatenschutzgesetz - genauer: §§ 4f, 4g BDSG - vorgeschriebener Angestellter, der darauf achtet, dass es bei Firmen mit mehr als vier Mitarbeitern nicht zu Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz kommt. In Fällen, bei denen sich ein Unternehmer bezüglich des Datenschutzes unsicher fühlt, kann er ihn auch zur Beratung heranziehen