Das Dokumenteninkasso ist eine häufig verwendete Zahlungsabwicklungs- und Zahlungssicherungsform, bei der dem Zahlungspflichtigen unter Mitwirkung von Kreditinstituten Dokumente gegen Zahlung oder gegen Akzeptieren von Wechseln ausgehändigt werden. Bei einem Dokumenteninkasso werden die Interessen des Exporteurs und die des Importeurs ausgleichend behandelt. Zum einen liegt das Interesse des Exporteurs in einer vertragsgemäßen Abwicklung der Zahlung begründet, zum anderen besteht das Hauptinteresse des Importeurs aus einer vertragsgemäßen Lieferung der bestellten Ware. Jedoch gilt für den Importeur zu beachten, das der Grundgedanke lediglich der Zahlungsabwicklung gilt. Eine Garantie für die Qualität oder die Richtigkeit der bestellten Waren wird hierdurch nicht übernommen.
Die Abwicklung eines Dokumenteninkasso
Zunächst ist für jedes Handelsgeschäft im Außenhandel der Abschluss eines Kaufvertrages nötig. In diesem Kaufvertrag wird durch Übereinstimmung von Exporteur und Importeur die Zahlung über ein Dokumenteninkasso vereinbart. Um die vertragsgemäße Abwicklung von Lieferung und Zahlung in Gang zu bringen, reicht der Exporteur seiner Bank die geforderten Inkassodokumente ein und erteilt dieser einen Inkassoauftrag. Die Inkassodokumente sind meist ein Ursprungszeugnis der Ware, eine Warenrechnung sowie Ladepapiere oder Transportdokumente, Zolldokumente und Versicherungspolicen für den Transport. Die Bank des Exporteurs hat nun die Aufgabe die Dokumente an die Bank des Importeurs weiterzuleiten. Erhält die Bank des Importeurs nun die Dokumente, steht diese in der Pflicht die Inkassodokumente auf Vollzähligkeit sowie auf Übereinstimmung mit dem vorliegenden Inkassoauftrag zu prüfen. Danach wird dem Importeur der Erhalt der Dokumente avisiert und dieser weist die Bank an, die Inkassodokumente aufzunehmen und Zahlung an den Exporteur zu leisten.
Das Risiko für den Exporteur
Das Risiko für den Exporteur besteht hierin in der Nichtabnahme der Dokumente durch den Importeur. Nimmt der Importeur die Inkassodokumente auch nach Prüfung durch seine Bank nicht an, wird die Ware je nach Einschätzung der Bank des Exporteurs wieder zurück gesendet oder im Importland eingelagert. Die Bank des Exporteurs hat hier die einzige Verfügungsgewalt über die Ware, solange bis sich Exporteur und Importeur vertragsgemäß geeinigt haben, es zu einer späteren Rücksendung kommt oder die Ware aufgrund von Verfallsdaten vernichtet werden muss.
Sonderformen des Dokumenteninkasso
Ausnahmen bestätigen die Regel, auch dieser Grundsatz gilt im heutigen Außenhandelsverkehr. Eine wesentliche Rolle in der Zahlungsabwicklung via Inkasso spielt neben der geläufigen Form "Dokumente gegen Zahlung" auch die Abwicklung via "Trust Receipt". Hin und wieder kann es sein, dass einem Importeur die Ware und die Verwendung der Dokumente auch vor Zahlung des Kaufpreises gestattet wird. Dies aber nur dann, wenn er bereit ist das "Trust Receipt" zu unterzeichnen. Hier wird vertraglich festgehalten, in wieweit er über die Dokumente und die Ware verfügen darf. In der gängigen Praxis zeigt sich, dass ein Importeur, wenn er über die Ware verfügen kann, diese weiterveräußert und mit dem Verkaufserlös das Dokumenteninkasso begleicht.