Eigenheimzulage bei Scheidung - Rechtliches

Eigenheimzulage bei einer Scheidung: Ein typisches Beispiel dafür, wie in Deutschland Steuerrecht so kompliziert gestaltet werden kann, dass selbst Fachleute es kaum mehr verstehen.


Das Problem wird sich im Laufe der nächsten Jahre von selbst erledigen, denn die Eigenheimzulage ist bereits 2006 abgeschafft worden. In der Praxis wird die Eigenheimzulage noch bis 2013 gewährt, und damit bleibt das Problem der Eigenheimzulage bei Scheidung noch die nächsten Jahre akut. Die Eigenheimzulage ist zum 1. Januar 2006 abgeschafft worden. Wer vor diesem Termin mit dem Bau begonnen oder einen notariellen Kauvertrag abgeschlossen hatte, kann die Zulage über den gesamten Förderzeitraum in Anspruch nehmen. Da Baugenehmigungen drei Jahre gültig sind und Bauanzeigen bis zu zehn Jahre, wird die Zulage in der Praxis also noch bis mindestens 2013 gezahlt. Darüber hinaus werden bis Ende 2005 erteilte Förderzusagen aus Gründen des Vertrauensschutzes eingehalten.

Wofür wird die Zulage gezahlt?
Gezahlt wird die Zulage für den Bau oder die Anschaffung einer Wohnung im Inland, wenn die Einkünfte des Bauherrn beziehungsweise Käufers 70.000 Euro, bei Verheirateten 140.000 Euro zuzüglich 20.000 Euro für jedes Kind nicht übersteigen. Über den Begriff der Wohnung gibt es eine Legaldefinition. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Was darunter zu verstehen ist, ist ebenfalls ausgiebig definiert worden.

Die Eigenheimzuschlage bei Scheidung führt zum Objektverbrauch
Mit deutscher Gründlichkeit ist ausführlich geregelt, was mit der Eigenheimzulage bei einer Scheidung geschieht. Alleinstehende können die Zulage für ein Objekt, Verheiratete für zwei Objekte in Anspruch nehmen. Eine frühere Förderung nach dem Einkommensteuergesetz führte dazu, dass keine Eigenheimzulage mehr möglich war. Trennt sich das Ehepaar, tritt für beide Partner Objektverbrauch ein. Dies lässt sich nur vermeiden, wenn ein Ehepartner seinen Anteil an der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus noch im Jahr der Trennung auf den anderen Partner überträgt. Dann bekommt der übernehmende Partner allein die Förderung, während der übertragende keinen Objektverbrauch erleidet. Da jedoch keine Förderzusagen mehr erteilt werden, ist das reine Theorie. Nicht erfasst von der Eigenheimzulage bei einer Scheidung wird der im Trennungs- und Scheidungsfall erforderliche Zugewinnausgleich. Dieser wird in der Regel durch notariell beglaubigten Vertrag geregelt werden. Da beide Partner gemeinsam die Zulage erhalten haben, dürfte das verhältnismäßig unproblematisch sein.