Ein verdorbener Urlaub durch einen schlechten Reiseveranstalter ist schon Grund genug für schlechte Laune. Doch kommt es häufig noch ärgerlicher, wenn nämlich anschließend darum gestritten wird, ob es tatsächlich ein Mangel war oder eine zumutbare Unannehmlichkeit. Die wenigsten Veranstalter räumen freiwillig Fehler ein und kommen dem Kunden mit einer entsprechenden Wiedergutmachung entgegen. Stattdessen steht anschließend zur Diskussion, wie gravierend und beeinträchtigend der Mangel war, denn daran hängt die Höhe der entschädigenden Preisminderung für die Reise.
Die Frankfurter Tabelle – eine Richtlinie
Die Frankfurter Tabelle ist nichts verbindliches, sondern bietet lediglich eine Art Orientierungshilfe in dem Bereich Preisminderung bei Reisemängeln im Rahmen von Pauschalreisen. Erarbeitet und zusammengestellt wurde diese Übersicht von der 24. Zivilkammer des Landgerichtes Frankfurt. Sie entstand gerade dort, weil in Frankfurt am Main eine beachtliche Menge an Fällen zum Thema Reisevertragsrecht zusammengekommen war. Die Frankfurter Tabelle wird von vielen Richtern zur Orientierung herangezogen, jedoch nicht von allen. Ihre Bedeutung ist jedoch recht beachtlich, da sogar in der österreichischen Rechtssprechung bei diesem Thema auf die Frankfurter Tabelle verwiesen wird.
Inhalt der Tabelle
Die Tabelle ist zunächst in Arten der Leistung gegliedert und enthält die Einteilung in Unterkunft, Verpflegung, Transport und Sonstiges. Zu sonstiges gehören Dinge, die Ausflüge, Strand, Kinderbetreuung oder Sportangebote des Hotels betreffen. Zu jedem der vier Leistungsbereiche werden mögliche Mängel aufgelistet, die wiederum in detailliertere Unterpunkte geteilt sind. Jedem der einzelnen Mängel ist wiederum die Spanne einer realistischen Preisminderung in Prozent zugeordnet. Hinzu kommen, wenn nötig Zusatzbemerkungen. Ein Beispiel im Bereich der Unterkunft ist folgender Fall: Als Mangel in der Zimmerausstattung ist das Fehlen einer Klimaanlage zu zählen. Dem wird eine angemessene Preisminderung von 10 bis 20 Prozent zugeteilt. Nun kann man den Anspruch darauf beziehungsweise die Höhe der Preisminderung anhand der Zusatzbemerkung genauer festlegen. Darin heißt es nämlich, dass es abhängig davon ist, ob das Vorhandensein einer Klimaanlage zugesagt wurde und welche Jahreszeit gerade vorherrscht.
Hinweise zu der Tabelle
Zu der Tabelle gibt es außerdem eine Reihe Hinweise. So beziehen sich die Preisminderungsvorschläge auf den Gesamt-Reisepreis inklusive der Transportkosten. Auch können bei mehreren Mängeln, die einzelnen Prozentsätze zusammengezählt werden. Der höchste Prozentsatz entspräche 100 Prozent, also einer kompletten Kostenrückerstattung bei einer wertlosen Reise. Mehr als das, also eine zur Kompletterstattung zusätzliche Entschädigungszahlung, sieht die Frankfurter Tabelle nicht vor. Es sind zum Beispiel innerhalb der Leistungsgruppen Gesamtprozentsätze für die Preisminderungen festgelegt, die sich nach Art der gebuchten Verpflegung richten, also Vollpension, Halbpension und so weiter. Auch beachtet die Tabelle geringe Mängel nicht, sondern betrachtet sie als Unannehmlichkeiten.