Möchten sich zwei oder mehrere Partner in einer Gesellschaft zusammenschließen, die unkompliziert, relativ formlos ist und wenig Kapital erfordert, eignet sich die Gesellschaftsform GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Unternehmensform eignet sich auch bestens für Freiberufler. Zur Gründung einer GbR müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein.
Gründungsablauf
Ein Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden, da es keine rechtlichen Vorschriften hierzu gibt.Um künftige Streitigkeiten jedoch zu vermeiden, sollte ein Vertrag in Schriftform regeln, wer welche Entscheidungen allein trifft, welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden, welche Höhe die Privatentnahmen monatlich haben dürfen und ähnliches. Gibt es mehrere Gesellschafter sollte auch die Geschäftsführung darin enthalten sein. Ein Rechtsanwalt oder Notar kann bei einer Vertragsaussetzung behilflich sein. Eine Anmeldung beim Handelsregister ist unnötig, da diese Gesellschaftsform keine kaufmännische Tätigkeit vollziehen darf. Wenn es sich jedoch um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, muss diese beim Gewerbeamt von jedem Gesellschafter angemeldet werden. Ist der Gesellschafter Freiberufler, muss er eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen. Der Unternehmensname muss aus den Vor- und Nachnamen der Gesellschafter bestehen. Zusätzlich kann in ihm auf die Branche verwiesen werden. Der Zusatz GbR kann als Schluss beigefügt werden, zum Beispiel Max Mustermann und Miriam Musterfrau, Hausservice, GbR. Diese Unternehmensbezeichnung muss vollständig in jedem Geschäftsbrief enthalten sein.
Geschäftsführung
Soweit nicht anders im Gesellschaftervertrag festgelegt, sind alle Gesellschafter dieser Gesellschaftsform für die Geschäftsführung verantwortlich. Gleiches gilt für die Vertretung nach außen. Zur Geschäftsführung gehören unter anderem die Buchführung und dessen Kontrolle, der Schriftverkehr und die Überprüfung der Arbeitsprozesse. Da diese Gesellschaftsform aufgrund ihrer Tätigkeitsbeschränkung von der handelsüblichen Buchführungspflicht entbunden ist, reicht eine einfache Überschussrechnung aus. Wird jedoch ein gewisser jährlicher Umsatz oder Gewinn überschritten, muss eine Bilanz vorgelegt werden.
Haftung
Für Verbindlichkeiten, welche sich aus Gesellschaftsverträgen ergeben, haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sondern auch jeder Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, dies zu gleichen Teilen. Abweichungen hiervon müssen im Gesellschaftervertrag festgelegt sein, haben jedoch gegenüber Dritten keine Auswirkungen. Da eine generelle Haftungsbeschränkung nicht möglich ist, muss diese mit jedem einzelnen Vertragspartner vereinbart werden.
Steuern
Bei einem Gewerbebetrieb muss die Gesellschaft Gewerbesteuer entrichten. Wird der Betrieb freiberuflich geführt, ist sie hierzu nicht verpflichtet. Einkommensteuerpflichtig ist hingegen jeder Gesellschafter in der Höhe seines Gewinnanteils. Weiterhin ist die GbR zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.