Die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006, die die Nährwert- und Gesundheitsangaben von Lebensmitteln festlegt, wird auch als Health Claim Verordnung bezeichnet.
Wichtig ist, dass diese eine Verordnung und keine Richtlinie ist, sodass sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union greift, ohne dass die Regelung durch einen nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss.
Die Verordnung wurde am 30. Dezember 2006 in dem Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt seit dem 01. Juli 2007. Dadurch fand eine Vereinheitlichung der Internationalen Staaten, sowie den einzelnen Bundesländern statt.
Durch diese Regelung unterliegen Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben einer detailierten Anforderung, die es zu erfüllen gilt.
Durch die Vereinheitlichung werden nun bei vielen Lebensmitteln und bei den meisten Nahrungsergänzungsmitteln-Herstellern Änderungen vorzunehmen sein.
Zielsetzung
Ziel dieser europäischen Verordnung ist es, die Verbraucher über die Inhaltsstoffe und die Zusammensetzung von Lebensmitteln aufzuklären. Zudem soll die rechtliche Sicherheit der einzelnen Staaten der Europäischen Union durch einheitliche Regelungen gestärkt werden, was zu einer Harmonisierung des EU-Binnenmarkt führt.
Erweiterung der Rechtslage
Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sind in Deutschland gemäß §12 LFGB in Bezug auf Lebensmittel zwar verboten, doch soll dies in naher Zukunft möglich sein, wenn sich die Angaben, die über ein Lebensmittel gemacht werden wollen, auf einer Gemeinschaftsliste mit zulässigen Angaben wiederfinden. Diese Gemeinschaftsliste soll spätestens im Jahr 2010 von der Europäischen Union verabschiedet werden und somit Gültigkeit erlangen.
Wesentlicher Inhalt
Angaben über den Nährwert und gesundheitsbezogene Aspekte in der Werbung oder auf Lebensmitteln sind nur noch gültig, wenn sie der Health Claim Verordnung entsprechen und dadurch ausdrücklich zugelassen sind.
Neu ist, dass nun das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt in Deutschland herrscht. Das heißt, „was nicht erlaubt ist, ist verboten“.
Zudem ist jede Angabe auch nur dann zulässig, wenn diese durch wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
Begriffserklärung
Angaben
Um zum Ausdruck zu bringen, welche Eigenschaften ein Lebensmittel besitzt, werden Aussagen inbegriffen Bilder, Symbole sowie graphische Darstellungen getätigt, die jedoch auf einer freiwilligen Basis beruhen.
Nährwertbezogen
Angaben wie „fettfrei“, „kalorienarm“ oder „reich an Vitamin C“ dürfen jetzt nur noch getätigt werden, wenn dies durch die Verordnung zulässig ist.
Gesundheitsbezogen
Unter diesen Angaben fallen Aussagen wie „cholesterinsenkend“, „stärkt die Abwehrkräfte“ oder Ähnliches. Auch diese Angaben sind nun rechtlich durch die Verordnung geschützt.