Bei der Kfz Haftpflichtversicherung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine freiwillige, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Der Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift liegt klar auf der Hand: Jedes Kraftfahrzeug, welches sich im öffentlichen Verkehr bewegt, unterliegt sofort dem Versicherungsschutz. Verankert ist diese gesetzliche Regelung der Versicherungspflicht in §3 des Pflichtversicherungsgesetztes des Kraftfahrzeug-Schadensrechts. Verstöße gegen diese Regelung werden somit von der zuständigen Behörde geahndet.
Rechtliche Grundlage
Der Versicherungsschutz erstreckt sich Fall von Schadensersatzansprüchen durch geschädigte Verkehrsteilnehmer auf die Fahrzeugeigentümer, Fahrer sowie Beifahrer. Verursacht beispielsweise der versicherte Fahrzeugführer mit seinem Kfz einem Dritten Schäden, so werden die Schadensersatzforderungen der geschädigten Partei durch die Kfz-Haftpflicht abgedeckt. Grundsätzlich gilt dies immer dann, wenn der Versicherte Schuld am Unfall hat oder er/sie für die Unfallfolgen (unabhängig vom Verschulden) einzustehen hat. Handelt es sich beim Fahrzeugführer allerdings nicht um den Eigentümer des Kfzs, sondern eine andere Person, wird der ganze Sachverhalt selbstverständlich verkompliziert und rechtlich schwierig.
Versicherungsanspruch prüfen
Bei Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherten prüft die Kfz-Haftpflichtversicherung, inwieweit und in welcher Höhe Schadensersatzforderungen gegen den Versicherten bestehen. Darüber hinaus werden im Zweifelsfall unbegründete Ansprüche abgewehrt beziehungsweise bis zur jeweils vereinbarten Versicherungssumme bezahlt.
Grundsätzlich werden Leistungen für Schäden erbracht, die sich auf leichte oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten beziehen.
Des Weiteren sieht der Leistungskatalog der Kfz-Haftpflichtversicherung vor, dass Kosten übernommen werden bei:
Personenschäden wie:
Sachschäden wie:
Das Kraftfahrzeug-Schadensrecht sieht zudem auch vor, dass bei Fremdverschulden durch das eigene Kfz ein Schadensersatz zu zahlen ist. Somit wird erreicht, dass sich der Geschädigte direkt an die Versicherung des Schuldigen wenden kann, ohne erst die Gerichte anrufen zu müssen.
Somit sind bei der Kfz Haftpflichtversicherung alle Schadensersatzansprüche der Unfallgeschädigten abgedeckt – sowohl verursachte Personen – wie auch Sachschäden. Die Deckungssumme beläuft sich dabei auf 2,5 Millionen Euro für die gesetzlich Versicherten und 50 Millionen (beziehungsweise 8 Millionen je Person) für privat Versicherte.
Schadensersatzansprüche gegenüber Sachschäden des eigenen Kfzs werden von der Kfz-Kasko-Versicherung übernommen.