Auch eine vorzeitige Kündigung eines Hypothekendarlehens mit Disagio
muss der Kreditinstitut nicht in jedem Fall hinnehmen. Der BGH
begünstigt in seiner Rechtsprechung die Kreditgeber: Die Darlehensgeber
müssen nach einer vorzeitigen Kündigung den Anteil des Disagios nicht
zurückzahlen. Außer, die Kündigung ist
vertraglich im Voraus fixiert oder sie bedeutet für den Darlehensnehmer
keinen finanziellen Schaden. Kündigt der Darlehensnehmer unmittelbar
vor einem Verkauf der Immobilie, kann er das Disagio anteilig
zurückfordern. Erhält der Darlehensnehmer keine Rückzahlung des Disagio,
muss der Kreditgeber dies mit der Vorfälligkeitsentschädigung
verrechnen. Bei der genauen Berechnung für diese anteilige Erstattung
summiert das Kreditinstitut zunächst die Zinszahlungen, die bis zur
Kündigung erfolgten. Anschließend wird die Zinssumme berechnet, die bis
zum eigentlichen Vertragsende gezahlt werden müsste. Die beiden Beträgen
setzt der Kreditgeber in ein Verhältnis, mit dem er auch das Disagio in
einen „verbrauchten“ und „unverbrauchten“ Teil unterteilt.
Auf
jeden Fall hat der Kunde Anspruch auf eine Verzinsung des Disagio.
Gesetzlich sind vier Prozent garantiert, laut eines aktuellen
BGH-Urteils sind sieben Prozent angemessen. Oftmals muss man mit den
Instituten verhandeln, bevor man einen akzeptablen Zinssatz bekommt.