Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist durch die Arbeitsstättenverordnung geregelt, laut der der Arbeitgeber die Nichtraucher am Arbeitsplatz vor Rauch schützen muss.
Von Tag zu Tag gibt es mehr wissenschaftliche Erkenntnisse, die belegen, wie schädlich der Tabakrauch ist. Davon sind nicht nur die Raucher, sondern auch die Passivraucher betroffen. Daher gibt es immer mehr Gesetze, die die Nichtraucher vor dem Passivrauchen schützen sollen, wie beispielsweise das Rauchverbot in Restaurants und Diskotheken. Doch auch zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gibt es mittlerweile rechtliche Vorgaben.
Was besagen die Vorgaben zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz?
- Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz soll in erster Linie dadurch gewährleistet werden, dass es Pausen- und Ruhebereiche gibt, in denen Rauchverbot herrscht. Dies kann beispielsweise dadurch gelöst werden, dass es für Raucher und Nichtraucher getrennte Pausenbereiche gibt. Doch der Arbeitgeber kann auch ein generelles Rauchverbot in den Pausenräumen verhängen und den Rauchern beispielsweise anbieten, ihre Pause im Freien zu verbringen. So können die Nichtraucher ungestört ihre Pause verbringen, ohne dem gesundheitsschädlichen Tabakrauch ausgesetzt zu sein.
- In Paragraph 3a der Arbeitsstättenverordnung wurde nun sogar vermerkt, dass der Arbeitgeber auch außerhalb der Pausenräume für den Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz zu sorgen hat. Dies kann er beispielsweise dadurch gewährleisten, dass er die Arbeitskräfte so einteilt, dass Raucher getrennt von Nichtrauchern arbeiten. Auch das Einrichten spezieller Raucherzonen wäre laut Rechtsprechung eine angemessene Lösung, da Nichtraucher diese Bereiche meiden können.
- Auch spezielle technische Vorrichtungen zur Lüftung der Arbeitsräume können hier eine Alternative sein. Natürlich kann der Arbeitgeber den Raucherschutz für Nichtraucher am Arbeitsplatz auch dadurch gewährleisten, dass er ein striktes Rauchverbot erteilt, da er nicht dazu verpflichtet ist, einen Rauchgenuss am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz – Einschränkungen
- Doch in der Arbeitsstättenverordnung sind auch Einschränkungen vermerkt, was den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz angeht. Der Arbeitgeber ist nur soweit dazu verpflichtet, die Nichtraucher vor dem schädlichen Tabakrauch zu schützen, wie es der Betrieb zu lässt. Gibt es beispielsweise Publikumsverkehr, muss diesem nicht untersagt werden, zu rauchen.
- Auch in Gaststätten muss laut Arbeitsstättenverordnung kein Rauchverbot erteilt werden, um die nichtrauchenden Mitarbeiter vorm Passivrauchen zu bewahren. Der Arbeitgeber ist nur dazu verpflichtet, seine nichtrauchenden Arbeitnehmer vor dem Rauch der rauchenden Arbeitnehmer seines Betriebes zu schützen.
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