Private Krankenversicherung für Behinderte - Informationen und Tarife

Eine private Krankenversicherung für Behinderte ist in einigen Ausnahmefällen möglich, jedoch in der Regel mit hohen Risikozuschlägen verbunden.


Behinderte Menschen werden vom Gesetzgeber besonders geschützt, so haben sie auch größere Freiräume im Bezug auf die Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Aufnahme verpflichtet, auch wenn zuvor eine private Krankenversicherung für Behinderte bestand. Normalerweise ist ein Wechsel von der privaten Krankenkasse in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich ist.

Definition für Behinderung

Als behinderte Personen gelten nach dem Sozialgesetzbuch Menschen, die eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung haben, sowie solche, die unter einer Sinnes- oder Sprachbehinderung leiden. Je nach Schwere der Behinderung ist durchaus eine private Krankenversicherung für Behinderte beantragbar, allerdings erfolgt eine Annahme in der Regel nur mit hohen Risikozuschlägen. Generell bedeutet Behinderung eine Abweichung vom Zustand, der durchschnittlich für die jeweilige Altersgruppe typisch ist, diese Normabweichung muss mindestens sechs Monate vorliegen.

Als eine schwere Behinderung gilt im Sinne des Sozialgesetzbuches ein Beeinträchtigungsgrad von mindestens fünfzig Prozent. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Vorschriften erlassen, die ermöglichen sollen, dass ein Behinderter sich in den Alltag integrieren kann und nicht benachteiligt wird. Kommt es zum Beispiel durch einen Unfall zu der Behinderung, dürfen die privaten Krankenkassen im Gegensatz zu Früher, heute einen bestehenden Vertrag nicht mehr kündigen oder dem Kranken im Nachgang hohe Risikozuschläge aufbürden, sodass die private Krankenversicherung für Behinderte in solchen Fällen weiter zu unveränderten Konditionen bestand hat. Da sich die Beiträge zur gesetzlichen Versicherung nach dem Einkommen richten, hat sich der Eintritt einer Behinderung noch nie auf deren Beitragsberechnung ausgewirkt.

Soziale Absicherung von BehindertenHat ein Behinderter ein Einkommen, zum Beispiel durch eine Tätigkeit in einer Behinderteneinrichtung, wird er wie jeder Arbeitnehmer ab einem Entgelt von vierhundertdreiundachtzig Euro (Stand 2011) versicherungsbeitragspflichtig, liegt der Lohn darunter, trägt der Arbeitgeber allein die Kosten für die gesetzliche Sozialversicherung. Ist die behinderte Person nicht erwerbsfähig, besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht, allerdings, wie für alle anderen Bürger auch, eine Krankenversicherungspflicht.

Je nach Behinderung und Behinderungsgrad kommt eine private Krankenversicherung für die Betroffenen gar nicht erst infrage, Anträge werden direkt abgelehnt. Allerdings haben einige Krankenversicherungen für privat abgesicherten Eltern die Möglichkeit geschaffen, ihr behindertes Kind wie in der gesetzlichen Krankenkasse betragsfrei mitzuversichern, sofern die Behinderung beim Eintritt in die Krankenkasse noch nicht bestand. Das heißt im Grunde, dass die Behinderung schon bei der Geburt bestanden haben muss, da es im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen keine Familienversicherung bei den Privatkassen gibt. Für jedes Familienmitglied besteht eine eigenständige Police mit individuell zusammengestellten Leistungen und eigenständiger Rechnungsstellung. Nicht nur die private Krankenversicherung für Behinderte weist hohe Beiträge auf, auch die gesetzlichen Kassen versuchen, höhere Zahlungen zu bekommen.

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