Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Kündigung

Da der Arbeitgeber durch Weiterbildungsmaßnahmen in seine Mitarbeiter investitiert, ist dieser verpflichtet, sich für einen bestimmten Zeitraum an sein Unternehmen zu binden.


Fortbildungen, speziell im Bereich der beruflichen Weiterbildung, sind in der Regel eine kostspielige Angelegenheit. Wenn ein Unternehmen Mittel in die Fortbildung eines Angestellten investiert hat, liegt es natürlich im Interesse des Arbeitgebers, dass der betreffende Angestellte dem Unternehmen noch eine Zeit erhalten bleibt, damit sich die investierten Kosten auszahlen. Deshalb ist es zulässig, dass vor Beginn einer Fortbildung im Voraus vertraglich festgelegt wird, dass der betreffende Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschluss der Maßnahme in der Firma verbleibt und nicht kündigen darf. Falls er es doch tut, ist er verpflichtet, einen Teil seiner Ausbildungskosten zurückzuerstatten. Auch Modelle, bei denen eine zeitliche Staffelung vereinbart wird, nach der sich die Nachzahlungen bei einer Kündigung verringern, sind möglich.

Allerdings müssen die Bedingungen angemessen und zumutbar sein: Eine Bindung über mehrere Jahre für eine einwöchige Fortbildung würde eine unzulässige Vereinbarung darstellen, weil die Abgeltungsdauer unverhältnismäßig lang ist. Bei einer kurzen Weiterbildungsdauer akzeptieren Gerichte nur in Ausnahmefällen eine Bindung von mehr als einem Jahr. Falls Maßnahmen zeitlich sehr umfangreich sind oder dadurch sehr hohe Qualifikationen erreicht werden, sind Bindungen von drei bis maximal fünf Jahre möglich.

Solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und sich die Abgeltung innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegt, ist der Arbeitnehmer jedoch an diese Vereinbarung gebunden.