Neben dem Studium noch ein Leben mit Kind oder neben dem Kind noch ein Leben mit Studium zu organisieren, ist, wie herum man es auch drehen mag, nicht die leichteste Aufgabe. Wenn dann noch eine Trennung vom Partner dazu kommt, wird die Organisation meist noch schwieriger. Seinen finanziellen Beitrag muss man dennoch leisten. So ist der vom Kind getrennt lebende Partner zu entsprechenden Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Unterhaltsvorschuss beantragen
Finanziell sind auch Studenten verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Sollten sie dieser Pflicht nicht nachkommen, da sie entweder selbst nicht genügend Geld haben oder die Zahlung verweigern, so kann man beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes bewilligt. Die Zahlungsdauer beträgt insgesamt 72 Monate. Ein gerichtliches Urteil gegen den anderen Elternteil hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht wird dabei nicht vorausgesetzt. Der Vorschuss muss allerdings vom Elternteil wieder zurückgezahlt werden, insofern dieser teilweise oder ganz in der Lage war für die Summe aufzukommen, dies aber unterlassen hat.
Voraussetzungen müssen stimmen
Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Studentenstatus allein reicht hier nicht aus. Sollten Finanzengpässe der Grund für die ausbleibenden Zahlungen sein, wird erwartet, dass ein Nebenjob aufgenommen wird, um das Kind zu unterstützen. Ansonsten müssen zunächst die Ersparnisse aufgebraucht werden. Ist es trotz allem nachweisbar, dass keine Unterhaltszahlungen möglich sind, wird eine finanzielle Unterstützung auf beide Großeltern des Kindes umgelegt. Erst wenn all diese Anforderungen nicht greifen, kommt ein Unterhaltsvorschuss in Frage.
Betrag des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Über die aktuellen Sätze informiert die bundesweit gültige „Düsseldorfer Tabelle“.
Zurzeit gelten nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ab 1. Januar 2010 die folgenden Unterhaltsvorschussbeträge. Für Kinder bis unter sechs Jahre beträgt der Unterhalt 133 Euro im Monat. Für ältere Kinder bis unter zwölf Jahren sind 180 Euro monatlich zu zahlen.
(Stand: 11. Januar 2010)