Urlaubsabgeltung - Voraussetzungen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer unterliegen oft dem Irrtum bei der Urlaubsabgeltung, dass der nicht genommene Urlaub automatisch ins nächste Jahr übertragen würde.


Bei der Urlaubsabgeltung meinen noch immer viele Arbeitnehmer, ihr Resturlaub müsse durch den Arbeitgeber automatisch in das nächste Jahr übertragen werden. Doch genau diese Meinung stellt nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall dar. Die Rechtsgrundlage für die Urlaubsabgeltung bildet nämlich das Bundesurlaubsgesetz. Und genau hier schreibt der Gesetzgeber exakt vor, dass Urlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen ist, in dem der Urlaubsanspruch auch entstand. Der Urlaubsanspruch für 2011 endet somit am 31.12.2011. Danach verfällt der restliche Urlaub in seiner Gesamtheit.

Urlaubsübertragung erfolgt nicht automatisch
Es ist also völlig falsch, bei der Urlaubsabgeltung davon auszugehen, dass der restliche Urlaubsanspruch nicht bis zum 31. März des Folgejahres nicht verfällt. Arbeitnehmern steht dieser Rechtsanspruch auf Übertragung nur für den Fall zu, dass einer Urlaubsgewährung entweder betriebliche oder aber persönliche Gründe entgegen stehen. Hierauf haben Arbeitnehmer dann einen Rechtsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG.
Arbeitgeber müssen entsprechend nur für die Urlaubsabgeltung bis 31. März sorgen, weil sie durch das Unternehmen selbst nicht gewährt werden konnte, weil bspw. sehr viel Arbeit in diesem Zeitraum anfiel. Oder aber weil der Arbeitnehmer in Folge von Krankheit seinen Urlaub nicht bis Jahresende nehmen konnte. Gründe, die einen Arbeitnehmer veranlassen, seine restliche Urlaubsabgeltung ins nächste Jahr zu übertragen, sind daher entweder eine lang anhaltende Krankheit oder die Erkrankung naher Familienangehöriger. Freiwilliger Übertrag ist hingegen immer möglich.

Urlaubsübertragung kraft Gesetz
Liegt so ein Krankheitsfall vor, braucht ein Mitarbeiter die Übertragung des Urlaubs auch nicht beim Arbeitgeber zu beantragen. Sie erfolgt automatisch kraft Gesetz. Wird der Urlaub dann allerdings nicht bis zum 31. März genommen, verfällt dieser unwiderruflich.

Sonderfälle
Darunter fallen bspw. schwangere Arbeitnehmerinnen. Bei ihnen wird der Urlaub, der vor einem Beschäftigungsverbot bestanden hat, auf das gesamte Jahr, das nach dem Beschäftigungsverbot folgt, übertragen. Gleiches gilt für eine Mitarbeiterin, die aus ihrer Elternzeit zurückkehrt. Sie kann ihren davor nicht mehr gewährten Urlaub während des laufenden und des nächsten Urlaubsjahres beanspruchen. Vergleichbare Regelungen gelten übrigens auch für Arbeitnehmer, die an einem Wehr- oder Zivildienst teilnehmen. Befand sich ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über im Krankenstand, dann verfällt dessen Urlaub in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (20 Tage/Jahr bei 5-Tage-Woche für eine Vollzeitkraft) überhaupt nicht (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 983/07).