Bevor der Zahnarzt mit der Behandlung mit Zahnersatz beginnt, ist er seit dem Jahr 2005 gesetzlich dazu verpflichtet, einen Heil- und Kostenplan aufzustellen. Dieser ist eine Art Kostenvoranschlag. Hier wird neben dem Befund auch die dazugehörige Regelversorgung, die geplante Therapie, das geplante Material sowie das Honorar des Zahnarztes und die Laborkosten aufgeführt. Die Angaben im Heil- und Kostenplan sind nur Schätzungen. Während der Behandlung können sich diese also auch verändern.
Ab zur Krankenkasse
Ist der Patient gesetzlich versichert, muss der Zahnarzt diesen Heil- und Kostenplan kostenlos aufstellen. Wenn der Patient privat versichert ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr von 30 Euro verlangen. Auf Wunsch des Patienten muss der Zahnarzt ihm eine Kopie aushändigen.
Der Plan muss vor Behandlungsbeginn der Krankenkasse zur Begutachtung vorgelegt werden. Die entscheidet dann über die tatsächliche Notwendigkeit der Behandlung und darüber wie hoch der Festzuschuss und der Eigenanteil wird. Außerdem muss die Behandlung wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend durchgeführt werden. Ansonsten lehnt die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan ab. Am besten ist es, Pläne zu vergleichen, da die Kosten abhängig von Zahnarzt und Labor stark variieren können.
Das Gebissschema
Teil des Heil- und Kostenplanes ist ein Gebissschema. Hier wird der Befund ebenso wie die Therapieplanung eingetragen. Dies wird für jeden einzelnen Zahl mithilfe einer zweistelligen Ziffer auf dem Plan festgehalten. Die erste Ziffer steht für den Befund, er wird durch einen beziehungsweise zwei kleine Buchstaben ausgedrückt. Das Kürzel „b“ steht beispielsweise für ein Brückenglied oder eine Zahnbrücke, „x“ für einen nicht erhaltungswürdigen Zahn, „kw“ für eine zu ersetzende Krone. In Großbuchstaben wird die Therapieplanung dokumentiert, „E“ steht zum Beispiel für einen zu ersetzenden Zahn, „PK“ für eine Teilkrone, „B“ für ein Brückenglied.
So wird der Zuschuss berechnet
Der Zuschuss der Krankenkasse wird berechnet, indem die Festzuschüsse zusammengerechnet werden. Bonusleistungen werden berücksichtigt. Gelten Patienten als Härtefälle, weil sie die Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen können, wird von den Krankenkassen der doppelte Festzuschuss bezahlt. Hier sollte man sich unbedingt für die Regelversorgung entscheiden. Hierbei werden aber keine Edelmetalle als Zahnersatz verwendet. Wünscht der Patient dies, muss er die Mehrkosten allein tragen.