Voraussetzungen für die Versicherung

Um sich als Privatpatient mit einer Zusatzversicherung abzusichern, müssen man einigen Anforderungen entsprechen.


Prinzipiell steht es jedem offen, eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Ganz gleich, ob man Mitglied einer privaten Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversichert ist. Lediglich einige - in erster ambulante - Leistungen stehen nur den freiwillig gesetzlich Versicherten offen. Selbstverständlich können private Zusatzversicherungen auch für Kinder abgeschlossen werden.

Vor der Aufnahme in die private Zusatzversicherung wird der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlich festgestellt. Ein schlechter Gesundheitszustand des Versicherten kann zu einer Erhöhung der Beiträge oder sogar zur Ablehnung durch das Versicherungsunternehmen führen. Der Versicherte ist darüberhinaus verpflichtet, eventuell bestehende Vorerkrankungen anzugeben. Die Darstellung von bestehenden Gesundheitseinschränkungen muss so detailliert wie möglich sein, denn das Verschweigen von Krankheiten kann zum Wegfall der Leistungen oder sogar zum Ausschluss aus der Versicherung führen. Deshalb sollten auch vermeintlich unwichtige Krankheiten in jedem Fall angegeben werden.
Und auch eventuell ergangene Ablehnungen bei anderen Versicherungsunternehmen müssen erwähnt werden.
Private Zusatzversicherungen sind ohne große finanzielle Verluste kündbar, da sie kein Altersrücklagensystem enthalten wie normale private Krankenversicherungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen ist selbstverständlich nicht möglich.
Allerdings ist zu beachten, dass in der Regel für neu abgeschlossene Verträge eine Mindestlaufzeit von ein bis drei Jahren gilt, in denen eine Kündigung ausgeschlossen ist. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass eine private Zusatzversicherungen nur für bestimmte einmalige Leistungen abgeschlossen und danach umgehend wieder gekündigt wird. Für Versicherte, die diesen Zeitraum hinter sich gebracht haben, ist eine Kündigung unter Einhaltung der jeweils geltenden Fristen (in der Regel drei Monate) jederzeit möglich.