Glücklich können sich diejenigen schätzen, bei denen ein Balkon oder gar eine Terrasse zu der gemieteten Wohnung dazu gehört. Das ist nicht nur ein wenig zusätzlicher privater Freiraum und eine kleine Verbindung zur Natur, sondern auch ein nützlicher zusätzlicher Raum zum Beispiel, um Wäsche zu trocknen. Wer nutzt denn schließlich nicht gerne diese Möglichkeit bei schönem Wetter statt auf dem staubigen Trockenboden die Wäsche an der frischen Luft und gleich in nächster Nähe zur Wohnung zu trocknen?
Der Mietvertrag verbietet es
Nun kommt aber immer wieder die Frage auf, ob es denn überhaupt erlaubt ist, dies zu tun. Unsicherheiten gibt es seitens der Mieter vor allen Dingen, wenn im Mietvertrag verboten wird, die Wäsche auf dem Balkon und in der Wohnung zu trocknen, weil es beispielsweise einen dafür vorgesehenen Trockenraum gibt. Doch ist diese Klausel im Mietvertrag vollkommen ungültig, auch wenn sie dennoch immer wieder gerne verwendet wird. Wenn Wäsche trocknen in der Wohnung verboten ist, gilt dies ebenfalls nicht für den Balkon, da er nicht zum Innenraum der Wohnung gehört. Außerdem rechtfertigt das Vorhandensein eines Trockenraumes nicht das Verbot auf dem Balkon, Wäsche zu trocknen. Das darf also jeder selbst entscheiden.
In welchem Rahmen ist das Wäsche aufhängen erlaubt?
Zunächst einmal ist das Wäsche aufhängen auf Balkonen und Terrassen erlaubt. Diese Regelung trifft auf sogenannte „kleine Wäsche“ zu. Dazu zählt beispielsweise Bekleidung. Es heißt man darf als Mieter auf seinem Balkon einen Wäscheständer aufstellen, auch wenn es die Hausordnung ausdrücklich untersagt. Es ist sogar erlaubt, eine Wäschestange oder Wäscheleine fest am Balkon zu montieren, da Bohrungen auf dem Balkon laut dem Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth zulässig sind. Dies gilt, solange die Bausubstanz nicht beschädigt wird und somit die Rechte des Eigentümers und dessen Besitz nicht beeinträchtigt sind. Erst wenn die übrigen Mieter nachhaltig gestört werden, erreicht die vertragsgemäße Nutzung des Balkons seine Grenzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man eine Wäschestange am Außengeländer befestigt hat, darauf große Wäschestücke trocknet und diese so tief herabhängen, dass der Mieter mit dem darunter liegenden Balkon davon gestört wird.